( Wr. SHG § 3 Abs 2, § 13 ) Jemand, der durch fast ein halbes Jahr die eheliche Wohnung verlässt, hat für diesen Zeitraum die Familiengemeinschaft (aus welchen Motiven auch immer) auch dann aufgegeben, wenn dies in der Absicht geschieht, danach wieder in die Hausgemeinschaft zurückzukehren, und diese Rückkehr tatsächlich erfolgt ist, so dass für diese Person zu Recht der Richtsatz für die Sozialhilfe nicht um den Richtsatz für Mitunterstützte erhöht würde. VwGH 96/08/0248 v. 22.04.1998. (Beschwerde abgewiesen)