( BSVG § 122c ) Nur wenn neben der Erreichung des erforderlichen Alters auch die weitere primäre Leistungsvoraussetzung für eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit - nämlich dass der Versicherte außerstande ist, der von ihm zuvor durch 60 Monate ausgeübten Tätigkeit weiter nachzugehen - bereits vor dem 1. 9. 1996 erfüllt war, ist der Versicherungsfall des Alters beim Versicherten insgesamt vor dem 1. 9. 1996 eingegetreten und sind daher zu diesem Datum für einen Leistungsanspruch auf diese ab 1. 9. 1996 gebührende neue Frühpension nur mehr die weiteren (sekundären) Leistungsvoraussetzungen zu prüfen. OGH 10 Ob S 315/97i v. 30.09.1997.