( BPGG § 19 Abs 1 Z 2 ) Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) und den Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 2 BPGG, der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, ist anders als nach § 19 Abs 1 Z 1 BPGG hier auch juristischen Personen, die Mehraufwendungen für Pflege überwiegend getragen haben, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen.