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BPGG § 19 Abs 1 Z 2

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4975/37/98 Heft 4975 v. 20.10.1998

( BPGG § 19 Abs 1 Z 2 ) Berücksichtigt man den Zweck des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) und den Wortlaut des § 19 Abs 1 Z 2 BPGG, der keine Einschränkung auf natürliche Personen enthält, ist anders als nach § 19 Abs 1 Z 1 BPGG hier auch juristischen Personen, die Mehraufwendungen für Pflege überwiegend getragen haben, die Berechtigung zum Bezug und damit zur Fortsetzung des Verfahrens einzuräumen.

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