( BPGG § 5 ) Ein Begehren auf Pflegegeld ist schon dann hinreichend bestimmt und nicht nur in einem Zwischenverfahren bestimmbar, wenn sich im Vergleich ohne die geringsten Unklarheiten durch Anführung der Stufe, des Beginnes des Anspruchs und des Titels Pflegegeld die Höhe des Betrages eindeutig aus § 5 BPGG iVm den Anpassungsverordnungen ergibt. Es bedarf dann nicht einmal einer einfachen Rechenoperation, die allerdings für die Erfüllung der Bestimmheitserfordernisse auch genügen würde. OGH 10 Ob S 210/97y v. 16.09.1997.