( BPGG § 4 Abs 2 ) Die Beaufsichtigung eines geistig Behinderten aber voll mobilen Menschen während der Freizeitbeschäftigung kann der Mobilitätshilfe im engeren Sinne schon begrifflich nicht unterstellt werden. OGH 10 Ob S 447/97a v. 09.02. 1998.
( BPGG § 4 Abs 2 ) Die Beaufsichtigung eines geistig Behinderten aber voll mobilen Menschen während der Freizeitbeschäftigung kann der Mobilitätshilfe im engeren Sinne schon begrifflich nicht unterstellt werden. OGH 10 Ob S 447/97a v. 09.02. 1998.