( BSVG § 140 ) Bei mehreren Miteigentümern ist jeweils nur der fiktive Anteil des Höchstbetrages für die Ausgleichszulage anzurechnen, auch wenn bei dieser Rechtslage die einzelnen Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einem bestimmten Einheitswert und mehrere Alleineigentümer landwirtschaftlicher Betriebe, deren addierte Einheitswerte denselben Betrag ergeben, ungleich behandelt werden. OGH 10 Ob S 317/97h v. 04.11.1997.