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ASVG § 344 Abs 1

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4975/31/98 Heft 4975 v. 20.10.1998

( ASVG § 344 Abs 1 ) Die Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission bzw. der Landesberufungskommission erstreckt sich niemals auf die Schlichtung oder Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Personen, die nicht Vertragspartner des Einzelvertrages sind. Die paritätische Schiedskommission ist daher grundsätzlich nur zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Vertragsarzt einerseits und Krankenversicherungsträger andererseits zuständig. OGH 9 Ob A 387/97w v. 10.12.1997.

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