( AuslBG § 4 Abs 3 Z 7 ) Dass der Antrag eines beantragten Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung abgelehnt worden und dass dagegen derzeit ein Beschwerdeverfahren beim VwGH anhängig sei, reicht für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs 3 Z 7 AuslBG nicht aus, so dass der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung abzuweisen war. VwGH 96/09/0301 v. 09.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)