( AuslBG § 4 Abs 3 Z 7 ) Ob sich ein Ausländer bis zur Erledigung seines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aus fremdengesetzlichen Gründen zulässig im Inland aufhält, ist für die Erfüllung der Voraussetzung, ob dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht zukommt, das den Zweck der Beschäftigung nach dem AuslBG mit einschließt, nicht von Bedeutung. VwGH 96/09/0351 v. 01.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)