( AuslBG § 3 Abs 1, AssozAbk EWG-Türkei 1/80 ) Unterbrechungen anderer Art als die im Sinne des Art 6 Abs 2 zweiter Satz des Assoziationsabkommens zwischen der EWG und der Türkei 1/80 (Jahresurlaub, Abwesenheit wegen Mutterschaft, Arbeitsunfall oder kurze Krankheit) - z.B. im Falle der freiwilligen Aufgabe einer Beschäftigung - beseitigen dann die Anrechenbarkeit bereits ordnungsgemäß zurückgelegter Beschäftigungszeiten, wenn sie vor dem 1. 1. 1995 erfolgten. VwGH 97/09/0099 und 0100 v. 16.12.1997. (Beschwerden abgewiesen)