( AuslBG § 4 Abs 7 ) Zufriedenheit mit der in der Vergangenheit erbrachten Arbeitsleistung eines beantragten Ausländers und dessen Vertrautheit mit der „Firmenstruktur“ reichen für das Vorliegen einer „besonderen Qualifikation“ als Voraussetzung für die Überschreitung der Bundeshöchstzahl nicht aus. VwGH 97/09/0286 v. 21.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)