( ASVG § 253d ) Kann ein Speditionsangestellter seine Tätigkeit als Zolldeklarant nach wie vor ohne Gefährdung seiner Gesundheit ausüben, stellt sich weder die Frage nach der Lohnhälfte noch die nach dem Vorhandensein eines Arbeitsmarktes in einem bestimmten Verweisungsberuf. Die Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze ist immer nur in jenen Fällen von Bedeutung, in denen ein Versicherter zwar die bisher ausgeübten Tätigkeiten nicht mehr verrichten, jedoch auf andere Berufe verwiesen werden kann. OGH 10 Ob S 158/98b v. 19.05.1998.