( Stmk. SHG § 40 Abs 4 ) Ein Fehlverhalten der Mutter auf dem Gebiet der religiösen Kindererziehung reicht nicht aus, um den Schluss zu ziehen, ein Ersatz des materiellen Aufwandes zur Unterstützung der in Not geratenen Mutter wäre „sittlich nicht gerechtfertigt“. Auch ein krasser Erziehungsfehler und ein in Bezug auf die Wahl der Mittel und die Missachtung der religiösen Selbstbestimmung (vgl. § 5 Bundesgesetz über die religiöse Kindererziehung, BGBl 1985/155) rechtswidriges Verhalten genügen für sich allein genommen nicht, um den Tatbestand einer Nichterfüllung der Sorgepflichten zu verwirklichen. VwGH 95/08/0223 v. 24. 6.1997. (Beschwerde abgewiesen)