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Berufsunfähigkeit von Fahrlehrern

SozialversicherungARD 4972/11/98 Heft 4972 v. 9.10.1998

( ASVG § 273 Abs 1, AngG § 1 ) Ein Fahrlehrer, der nach seinem Leistungskalkül seine Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, kann nicht auf Tätigkeiten eines Büroangestellten verwiesen werden.

OGH 10 Ob S 211/98x v. 23.06.1998

Bei der Pensionsversicherung der Angestellten handelt es sich um eine Berufs-(Gruppen-)versicherung, deren Leistungen einsetzen, wenn der Versicherte infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes einen Beruf seiner Berufsgruppe nicht mehr ausüben kann. Dabei ist von dem Angestelltenberuf auszugehen, den der Versicherte - nicht bloß vorübergehend - zuletzt ausgeübt hat. Dieser Beruf bestimmt das Verweisungsfeld. Darunter sind alle Berufe zu verstehen, die derselben Berufsgruppe zuzurechnen sind, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten verlangen. Der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, ist nach dem Invaliditätsbegriff des analog anzuwendenden § 255 ASVG zu beurteilen. Zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, sind dabei nicht bindend.

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