( AngG § 39, ABGB § 1163, RL 76/207/EWG Art 6 ) EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, innerstaatliche Vorschriften zu erlassen, die notwendig sind, um einen gerichtlichen Rechtsschutz des Arbeitnehmers für den Fall sicherzustellen, dass sich der Arbeitgeber nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Reaktion auf die Erhebung einer Klage auf Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie 76/207/EWG weigert, Dienstzeugnisse zu erteilen.