( ArbVG § 52, § 53, EO § 381 ) Das aktive und das passive Wahlrecht zum Betriebsrat sind nicht durch einstweilige Verfügung feststellungsfähig.
OLG Wien 8 Ra 78/98v v. 15.04.1998, Rekurs unzulässig
Gemäß § 52 Abs 1 ArbVG sind - neben anderen Voraussetzungen - alle Arbeitnehmer, die am Tag der Betriebsversammlung und am Tag der Wahl im Rahmen des Betriebes beschäftigt sind, bei der BR-Wahl wahlberechtigt. Gemäß § 53 Abs 1 Z 3 ArbVG sind alle Arbeitnehmer zum Betriebsrat wählbar, die seit mindestens 6 Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind. Sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht zum Betriebsrat haben daher die Feststellung zur Voraussetzung, dass ein Dienstverhältnis aufrecht ist.