( ASVG § 255 Abs 3 ) Ein Ausländer erfüllt bei Verweisbarkeit die Voraussetzungen für eine Invaliditätspension auch dann nicht, wenn ihm für eine Beschäftigung keine Beschäftigungsbewilligung erteilt wird.
OGH 10 Ob S 229/98v v. 16.07.1998
Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben, ist mit dem gesamten Arbeitsmarkt identisch, wobei es für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung sein muss, ob der Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation in den Verweisungsberufen einen Dienstposten finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht. Dass ältere und in ihrer Arbeitsfähigkeit geminderte Arbeitsuchende gegenüber jüngeren und voll arbeitsfähigen Mitarbeitern auf dem Arbeitsmarkt weniger Chancen haben, schließt sie noch nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Stehen österreichweit zumindest 100 Arbeitsplätze in einem Verweisungsberuf zur Verfügung, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in diesem Beruf kein Arbeitsmarkt besteht.