( AngG § 27 Z 6, GlbG § 2 Abs 1b ) Die Aussage des Filialleiters gegenüber einer Mitarbeiterin in einer Baumarktfiliale „die Damen in ... ließen sich mehr gefallen“ muss nicht als Beschreibung eines in sexuellen Belangen eher freizügigen Verhaltens gewertet werden, sondern kann die Verhaltensweisen in der Baubranche allgemein beschreiben. War diese Aussage vom Arbeitnehmer nicht als sexuelle Belästigung gedacht und ist sie von der Mitarbeiterin auch nicht als solche aufgefasst worden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Arbeitnehmer damit eine die Sittlichkeit verletzende Handlung gegenüber Mitarbeitern zuschulden kommen hat lassen. ASG Wien 28 Cga 218/96z v. 26.11.1997, Berufung erhoben.