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Arbeitszeit am Bildschirm

ArbeitsrechtARD 4970/3/98 Heft 4970 v. 2.10.1998

Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, haben Arbeitgeber bestimmte Auflagen (Pausen, augenärztliche Untersuchungen, Sehhilfen) zu erfüllen (§ 68 Abs 3 ASchG). Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs 3 ASchG liegt nach § 1 Abs 4 Bildschirmarbeits-Verordnung (BS-V) vor, wenn Arbeitnehmer

1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als 2 Stunden oder

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