Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeit ein Bildschirmgerät benützen, haben Arbeitgeber bestimmte Auflagen (Pausen, augenärztliche Untersuchungen, Sehhilfen) zu erfüllen (§ 68 Abs 3 ASchG). Ein nicht unwesentlicher Teil der normalen Arbeit im Sinne des § 68 Abs 3 ASchG liegt nach § 1 Abs 4 Bildschirmarbeits-Verordnung (BS-V) vor, wenn Arbeitnehmer
1. durchschnittlich ununterbrochen mehr als 2 Stunden oder