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Anforderungen an Bildschirm und Tastatur

ArbeitsrechtARD 4970/2/98 Heft 4970 v. 2.10.1998

Nach § 3 Bildschirmarbeits-Verordnung (BS-V) müssen Bildschirmarbeitsplätze, sofern sie nicht nach dem 30. 4. 1998 neu geschaffen werden, ab 1. 1. 2000 den Anforderungen des § 3 BS-V entsprechen (vgl. ARD 4929/1/98).

§ 3 BS-V lautet:

§ 3. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen:

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