Nach § 3 Bildschirmarbeits-Verordnung (BS-V) müssen Bildschirmarbeitsplätze, sofern sie nicht nach dem 30. 4. 1998 neu geschaffen werden, ab 1. 1. 2000 den Anforderungen des § 3 BS-V entsprechen (vgl. ARD 4929/1/98).
§ 3 BS-V lautet:
§ 3. (1) Den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen dürfen nur Bildschirme zur Verfügung gestellt werden, die folgenden Anforderungen entsprechen: