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Bildschirmarbeitsplatz - Arbeitsstuhl - Fußstütze - Arbeitstisch - Beinfreiraum

ArbeitsrechtARD 4970/1/98 Heft 4970 v. 2.10.1998

Arbeitsstühle müssen, ausgenommen bei fallweiser kurz dauernder Eingabe und Abfrage von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z.B. Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung), gemäß § 5 Bildschirmarbeits-Verordnung (BS-V) folgenden Anforderungen entsprechen:

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