Arbeitsstühle müssen, ausgenommen bei fallweiser kurz dauernder Eingabe und Abfrage von Informationen am Bildschirm mit nachfolgendem Tätigkeitswechsel (z.B. Kundenbetreuung in Kaufhäusern, Buchhandlungen, im Bankschalterdienst oder bei der Lagerhaltung), gemäß § 5 Bildschirmarbeits-Verordnung (BS-V) folgenden Anforderungen entsprechen: