( AuslBG idF vor BGBl I 1997/78 § 4 Abs 6 Z 2 lit c ) Tritt die Dringlichkeit der Nachbesetzung eines zu Saisonende freigewordenen Arbeitsplatzes erst Monate nach dem Ausscheiden des Ausländers zu Saisonanfang ein, kann nicht auf einen „dringenden Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers freigewordenen Arbeitsplatzes“ geschlossen werden. VwGH 95/09/0254 v. 29.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)