( AuslBG § 4 Abs 7, BHZÜV § 1 Z 3 ) Dass eine beantragte Ausländerin als „Exportkorrespondentin für Polen“ notwendigerweise Kenntnisse der polnischen Sprache besitzen muss, ist nicht als besondere Qualifikation, sondern als ein für diese Tätigkeit unbedingt (und regelmäßig) notwendiges Erfordernis anzusehen. Inwieweit die beantragte Ausländerin über diese Sprachkenntnisse hinaus eine besondere Qualifikation besitzt und solcherart als hochqualifizierte Arbeitskraft im Sinne des § 1 Z 3 Bundeshöchstzahlenüberziehungsverordnung angesehen werden könnte, muss der Arbeitgeber im Verwaltungsverfahren darlegen. VwGH 97/09/0116 v. 16.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)