( AuslBG § 4 Abs 7 ) Das Vorbringen, der Arbeitgeber sei Inhaber eines renommierten Wiener Gastronomieunternehmens und es liege ein Bedarf an der Beschäftigung der beantragten ausländischen Arbeitskraft vor, vermag eine besondere Qualifikation der für die berufliche Tätigkeit als Küchenhilfe beantragten ausländischen Arbeitskraft nicht zu ersetzen und damit wird kein Sachverhalt dargetan, der im Bundeshöchstzahlenüberziehungsverfahren in Betracht kommen könnte. VwGH 97/09/0159 v. 16.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)