( Wr. SHG § 13 ) Aufgabe der Sozialhilfe ist es auch, Hilfe (unter Umständen über den Richtsatz des § 5 Abs 3 Richtsatzverordnung hinaus, der nur „in der Regel“ nicht überschritten werden darf) in den Fällen zu leisten, in denen jemand auf Grund eines überraschenden und unverschuldeten Einkommensausfalles nicht mehr in der Lage ist, seine Wohnung - mag sie auch groß und kostspielig sein - bis zur Übersiedlung in eine erschwinglichere Wohnung zu finanzieren. Erging an den (über 70 Jahre alten) Hilfsbedürftigen keine Aufforderung, sich um eine kostengünstigere Wohnung zu bemühen, kann dies seinem Begehren auf Mietzinsbeihilfe nicht entgegengehalten werden. VwGH 96/08/0010 v. 16.09.1997. (Bescheid aufgehoben)