( Wr. SHG § 38 ) Gibt ein Sozialhilfeempfänger seinen Wohnsitz in Wien auf, um in einem Pflegeheim eines anderen Bundeslandes untergebracht zu werden, ist die Zuständigkeit des Landes Wien zur Zahlung von Sozialhilfe nicht mehr gegeben. VwGH 95/08/0237 v. 24.06.1997. (Beschwerde abgewiesen)