( AlVG § 23 ) Bei Berechnung der gebührenden Höchstgrenze des Pensionsvorschusses ist der Notstandshilfe eines Notstandshilfebeziehers die tägliche Pensionsleistung, der die monatlich gebührende Nettopension zuzüglich anteiliger Nettosonderzahlungen geteilt durch 30 zugrunde zu legen ist, gegenüberzustellen. Dem so ermittelten Pensionsvorschuss sind bei Vorliegen der Voraussetzungen Familienzuschläge hinzuzurechnen.
VwGH 97/08/0608 v. 21.04.1998