( ABGB § 140 ) Der bloße Umstand, dass kein Rechtsanspruch auf Reaktivierung eines in Ruhestand befindlichen 50-jährigen Beamten nach § 16 Abs 1 BDG besteht, schließt die Anwendung des sich bereits aus dem Gesetz nach § 140 Abs 1 ABGB ergebenden Anspannungsgrundsatzes in Zusammenhang mit gegen ihn erhobenen Unterhaltsansprüchen nicht aus. Dadurch wird keineswegs ausgeschlossen, dass sich der Beamte bemüht, eine solche Wiederaufnahme in den Dienst zu erlangen. Sollte allerdings feststehen, dass die in Frage kommende Dienstbehörde eine Wiederaufnahme ablehnt, käme die Anspannung auf ein höheres als das tatsächlich in Form eines Ruhegenusses bezogene Einkommen unter diesen Aspekten nicht in Betracht. OGH 3 Ob 401/97k v. 23.02.1998.