( BPG Art V Abs 3, Abs 4 Z 3, Abs 6, § 8, § 9 ) Widerrufsbestimmungen in „alten“ Pensionsvereinbarungen genießen Vorrang vor adäquaten Regelungen im BPG, wenn sie „anderes“ als das Gesetz bestimmen.
Das BPG, BGBl 1990/282, ist seit 1. 7. 1990 in Kraft (Art VI Abs 1 BPG). Die Rückwirkung des BPG auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, ist nach dessen Übergangsregelung in Art V BPG nur sehr eingeschränkt vorgesehen.