( GSVG § 133 Abs 2 ) § 133 Abs 2 GSVG normiert keinen Tätigkeitsschutz. War ein selbständig Erwerbstätiger, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in den letzten 60 Monaten als selbständiger Gastwirt mit der Führung eines Bierlokales tätig, ist er auf einschlägige Tätigkeiten, zu denen zweifellos auch der Betrieb eines Selbstbedienungsrestaurants zählt, verweisbar. Auch dieser erfordert, mag sich auch die Organisationsform unterscheiden, im Grundsatz die Kenntnisse und Fähigkeiten, die allgemein für den Betrieb einer Gastwirtschaft notwendig sind. OGH 10 Ob S 149/97b v. 22.05.1997.