( GSVG § 25 ) Berücksichtigt die SV-Anstalt der gewerblichen Wirtschaft die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte (Veräußerungsgewinn aus einer Betriebsaufgabe) ohne Rücksicht darauf, ob die Erwerbstätigkeit, der diese Einkünfte entstammen, im bezeichneten Jahr wegen Zurücklegung der Gewerbeberechtigung die Pflichtversicherung begründete, ist ihre Zurechnung zur Beitragsgrundlage rechtswidrig. VwGH 96/08/0318 v. 08.04. 1997. (Bescheid aufgehoben)