( GSVG § 133 Abs 2 ) Eine gelernte Einzelhandelskauffrau, die als Marktfierantin tätig war und 2 Marktstände (Handel mit Obst und Gemüse) betrieben hat, kann auf alle vergleichbaren (selbständigen) Einzelhandelstätigkeiten (Handelsgewerbe im Sinne des § 124 Z 11 GewO) verwiesen werden, die mit ihrem medizinischen Leistungskalkül zu vereinbaren sind, also im Wesentlichen auf Tätigkeiten, die ohne das Erfordernis schwerer Arbeiten ausgeübt werden können, z.B. auf den stationären Textilhandel mit einem solchen Warensortiment, das das Heben und Tragen schwerer Lasten nicht erfordert. OGH 10 Ob S 10/98p v. 27.01. 1998.