( ASVG § 89, StGG Art 5 ) Dass Leistungsansprüche u.a. in der Pensionsversicherung ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
( ASVG § 89, StGG Art 5 ) Dass Leistungsansprüche u.a. in der Pensionsversicherung ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.