( ASVG § 89 Abs 1 Z 1 ) Während der Zeit der Unterbrechung des Maßnahmenvollzugs eines in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 StGB untergebrachten Beziehers einer Versehrtenrente ruhen die Leistungsansprüche (Versehrtenrente) auch dann nicht, wenn die Zeit der Unterbrechung auf die Strafhaft angerechnet wird. OGH 10 Ob S 214/97m v. 15.10.1997.