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ASVG § 270 iVm § 253d

Sozialversicherungsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4966/38/98 Heft 4966 v. 18.9.1998

( ASVG § 270 iVm § 253d ) Bei einem qualifizierten Angestellten, dem bei Ausübung seines Berufes insbesondere im Außendienst weitgehende Selbständigkeit zukommt und bei dem kein Einwand gegenüber Tätigkeiten, die mit dem Lenken von Fahrzeugen verbunden sind, besteht, kann kein Zweifel bestehen dass es ihm jedenfalls möglich ist, die medizinisch geforderte Pausen von je 15 Minuten nach 2 Stunden Lenkzeit einzuhalten. OGH 10 Ob S 101/98w v. 31.03.1998.

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