( ASVG § 175 Abs 4 ) Befindet sich ein Schüler örtlich wie zeitlich innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der von ihm besuchten Schule samt Internat, in dem zwar zum Unfallszeitpunkt Freizeit, jedoch dennoch aufsichtsmäßige Überwachung durch die Schulleitung herrscht, ein Verlassen des Internats nur gegen Abmeldung möglich ist, und ein verantwortlicher Erzieher permanent anwesend und erreichbar sein muss, und ist die Verletzung, die der Schüler erleidet, eine Folge der typischen Gefahrenlage, der er durch die Unterbringung im Schulinternat ausgesetzt ist, besteht UV-Schutz. OGH 10 Ob S 23/98z v. 27.01. 1998.