( ASVG § 175 Abs 2 Z 7 ) Der Weg zu einem Geldinstitut, um dort Geld für den Wochenendeinkauf an Lebensmitteln vom Konto des Ehepartners abzuheben, dient der Befriedigung lebensnotwendiger persönlicher Bedürfnisse, wobei allerdings zu bedenken ist, dass es sich hiebei nur um eine Vorbereitungshandlung zur eigentlichen Bedürfnisbefriedigung handelt. Auch solche Vorbereitungshandlungen können aber unter den Versicherungsschutz des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG fallen, sofern sie unumgänglich und unaufschiebbar sind; sie sind allerdings nur dann vom Regelungszweck dieser Bestimmung erfasst, wenn auch die eigentliche Bedürfnisbefriedigung selbst unter diesen Versicherungsschutz fallen würde. LG St. Pölten 30 Cg 137/96 v. 22.01.1997. (ZAS Jud. 3/1998)