( ASVG § 175 Abs 2 Z 1 ) Befand sich ein Versicherter zur Zeit seines Unfalls nicht mehr auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden und versicherten Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung, sondern auf dem damit nicht zusammenhängenden, rund 3 Stunden nach Verlassen der Arbeitsstätte angetretenen Heimweg von einem Gaststättenbesuch, kann der für den UV-Schutz maßgebliche Zusammenhang mit der Beschäftigung nicht mit „einer notwendigen Ruhepause nach Dienstschluss“ hergestellt werden. OGH 10 Ob S 246/97t v. 12.08.1997.