( ASVG § 367 Abs 1 Z 2, § 175 Abs 1 ) Eine vorübergehende, aber nicht andauernde Verschlimmerung eines bereits bestehenden krankhaften Zustandes, die zu keiner Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit, zu keiner Minderung der Erwerbsfähigkeit führt und keine selbständige Gesundheitsstörung nach sich zieht, bildet keine Voraussetzung, um eine aus einem Arbeitsunfall resultierende Gesundheitsstörung festzustellen. OGH 10 Ob S 197/97m v. 12.08.1997.