( AngG § 27 Z 6, StGB § 115 ) Wird eine bei ihrem Ehemann angestellte Ehefrau, nachdem sie ihn im Betrieb mit einer anderen Frau in flagranti erwischt hat, tätlich, indem sie zwei- bis dreimal auf seine Oberarme einschlug, ist diese Tätlichkeit zwar als Misshandlung im Sinne des § 115 Abs 1 StGB zu qualifizieren; da die Tat aber in völlig zweifelsfreier Weise ihre Grundlage ausschließlich im Eheverhältnis hat, wird der Entlassungstatbestand des § 27 Z 6 AngG nicht verwirklicht.