( AuslBG § 2 Abs 2 lit b ) Für die Beurteilung der Frage, ob eine bewilligungspflichtige Beschäftigung eines Ausländers vorliegt, kommt es auf den „organisatorischen“ Aspekt der wirtschaftlichen Abhängigkeit, also auf das konkrete Gesamtbild der Tätigkeit an, die die Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, und darauf, ob diese Tätigkeit so beschaffen ist, dass diese Person auf Grund der Art und Weise, in der die eine Person für die andere tätig ist, trotz allenfalls fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, ihre Arbeitskraft (insoweit sie durch das konkrete Rechtsverhältnis in der Verfügung über ihre Arbeitskraft gehindert ist), anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen, und daher als unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer anzusehen ist. VwGH 96/09/0089, 0090, 0161 v. 15.04.1998. (Beschwerden abgewiesen)