( AngG § 27 Z 6 ) Äußerungen eines Arbeitnehmers, die gegenüber Kunden und Angestellten im Zuge von Beschwerden von Kunden der Firma zustande kamen, wie z.B. dass der Geschäftsführer sehr jung und wenig erfahren sei, und die nicht nur darauf beruhten, dass der Geschäftsführer tatsächlich im Zeitpunkt des Vorfalles 28 Jahre alt und erst seit einem Monat Geschäftsführer war, sondern die auch dazu dienten, diesen in Schutz zu nehmen, verwirklichen nicht den Tatbestand der erheblichen Ehrverletzung gegen den Arbeitgeber. ASG Wien 6 Cga 87/97z v. 11.12.1997, rk.