( VwGG § 42 Abs 2 Z 3 ) Auch wenn es die Finanzbehörde unterlassen hat, dem Abgabepflichtigen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und ihm ein Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis brachte, muss der Abgabepflichtige in seiner Beschwerde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften darlegen, was er vorgebracht hätte, wäre ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. VwGH 96/13/0093 v. 31.03.1998. (Beschwerde abgewiesen)