( Tir. BauO § 19 ) Ein Bauberechtigter ist nach der Tiroler Bauordnung weder Abgabepflichtiger noch Haftender des mit der Verwirklichung des Tatbestandes entstandenen Erschließungsbeitrages. Der Abgabenanspruch entsteht ausschließlich gegenüber dem Eigentümer des Bauplatzes. VwGH 97/17/0131, 0132, 0218, 0219 v. 20.04.1998. (Beschwerden abgewiesen)