( Tir. BauO § 9 Abs 4 ) Der Abgabentatbestand zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe statt der Schaffung eines Abstellplatzes ist (für den Fall der Erlassung einer entsprechenden Verordnung durch die Gemeinde) dann verwirklicht, wenn die Befreiung von der Schaffung eines Abstellplatzes rechtskräftig ausgesprochen wurde. Die Anmietung von Stellplätzen allein beseitigt die Rechtskraft der Bescheide betreffend Befreiung von der Erfüllung der Verpflichtung nach § 9 Abs 1 Tiroler Bauordnung noch nicht. VwGH 94/17/0090, 0091 v. 20.04. 1998. (Beschwerden abgewiesen)