( NÖ BauO § 15 Z 1 ) Eine Ergänzungsabgabe ist aus Anlass einer Parzellierung nur dann vorzuschreiben, wenn durch die Parzellierung entweder das Gesamtausmaß der Fläche der Bauplätze oder die Anzahl der Bauplätze vergrößert wird. Die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe nach der NÖ BauO 1976 kann, wenn auf Grund eines Teilungsplanes mit Bewilligung durch die Baubehörde für eine Reihe von Grundstücken die Parzellierung gemäß § 10 NÖ BauO 1976 bewilligt wurde, nur dahingehend erfolgen, dass für sämtliche von der Parzellierung betroffenen Grundstücke entsprechend § 15 Z 1 NÖ BauO 1976 das dort näher genannte Produkt errechnet wird und entsprechend dem letzten Satzteil des § 15 Z 1 NÖ BauO 1976 „nach dem Verhältnis der neuen Berechnungslängen auf die neuen Bauplätze“ aufgeteilt wird. VwGH 94/17/0413 v. 23.03.1998. (Bescheid zurückgewiesen)