( UStG § 11 Abs 1 ) Bei Leistungen auf Grund von Dauerverträgen kann dem Zahlungsbeleg in Verbindung mit dem Vertrag über die vereinbarten Leistungen die Funktion einer Rechnung zukommen. Eine Vertragsurkunde, die lediglich die Willenseinigung der Vertragsparteien beurkundet, der aber nicht die Funktion einer Abrechnung über eine Lieferung oder Leistung zukommt, ist nicht als Rechnung anzusehen.