( GGG § 18 Abs 2 ) Wird in einem Anerkenntnis nichts anderes vereinbart, als eine vom Urteilsbegehren verlangte Feststellung der Haftung des Prozessgegners dem Grunde nach für einen aus den Sanierungsarbeiten entstehenden Verdienstentgang, und ist dieser Teil des Klagebegehrens schon in der Klage bewertet worden, ist allein dieser Betrag für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren maßgebend. VwGH 98/16/0102 v. 29.04.1998. (Bescheid aufgehoben)