( GebG § 14 TP 6 Z 6 ) Die Gebührenbefreiungsbestimmung für Eingaben in Bewirtschaftungsangelegenheiten (z.B. Ansuchen um Bezugsscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine, usw.) ist allgemein auf das Ansuchen zur Erlangung von Berechtigungen in Bezug auf einer staatlichen Lenkungsmaßnahme unterliegende Waren oder Dienstleistungen gerichtet und nicht auf die Bewirtschaftung von Bedarfsgütern allein beschränkt. VwGH 97/16/0526, 0527 v. 29.04.1998. (Bescheide aufgehoben)