( ASVG § 255 Abs 3 ) In der Vergangenheit angefallene Krankenstände sind kein Hinweis auf zukünftige Krankenstände. Nur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende leidensbedingte Krankenstände von 7 Wochen jährlich schließen nämlich den Versicherten vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. OGH 10 Ob S 297/97t v. 09.09.1997.